Die Geschädigten verzichten gemäss den mit dem Beschuldigten geschlossenen Vereinbarungen auf die Geltendmachung einer Genugtuung. Gemäss diesen Vereinbarungen sind den Geschädigten bis anhin auch keine Therapie- oder andere Kosten erwachsen. Ein materieller Schaden ist damit bis heute durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten nicht entstanden. Der Beschuldigte verpflichtete sich in den genannten Vereinbarungen, solche Kosten zu tragen, sofern sie in Zukunft entstehen sollten. Ebenso verpflichtete er sich, die der Geschädigten B. entstandenen Parteikosten des Strafverfahrens zu bezahlen.