Es soll auch möglich sein, den Ausgleich des bewirkten Unrechts durch zumutbare Anstrengungen zu erbringen. Die Wiedergutmachung kann nicht nur durch materielle Leistungen, sondern auch in anderen Formen erbracht werden, z.B. durch - eine Entschuldigung - Versöhnungsgespräche - ein Geschenk - Leistungen an die Allgemeinheit (Bezahlung einer Geldsumme an eine wohltätige Institution) - Leistungen, die der geschädigten Person zu gute kommen (vgl. Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9). Die Geschädigten verzichten gemäss den mit dem Beschuldigten geschlossenen Vereinbarungen auf die Geltendmachung einer Genugtuung.