Der Gerichtspräsident hat im Urteil vom 19. April 2010 die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs bejaht. Da das Urteil ausschliesslich vom Beschuldigten angefochten worden ist, gilt das Verbot der reformatio in peius. Es kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht zu Ungunsten des Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Da jedoch die Geldstrafe unabhängig von den Strafvollzugsmodalitäten gegenüber der Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82), müssen die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs dennoch geprüft werden. Dabei kann ohne Weiteres vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft;