Der Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung dient in erster Linie dem Geschädigten, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters liegt (Franz Riklin, a.a.O.). 4. Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 53 StGB ergibt Folgendes: a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.