Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters. Es soll ein Verhalten des Täters nach der Tat honoriert werden (Franz Riklin in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 53 StGB N 4). Art. 53 StGB soll an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appellieren; die Norm soll ihm das Unrecht der Tat vor Augen führen und ihn zu einer aktiven sozialen Leistung motivieren. Der Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung dient in erster Linie dem Geschädigten, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters liegt (Franz Riklin, a.a.O.).