53 StGB (Wiedergutmachung) lautet wie folgt: «Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.» Art. 53 StGB befasst sich mit der Wiedergutmachung. Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters.