der hier massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Solothurn sah vor, dass der Staatsanwalt und das urteilende Gericht von der Verfolgung und Beurteilung absehen können, wenn das Bundesrecht dies vorsieht, namentlich wenn nach Artikel 52 bis 55a StGB von einer Strafverfolgung, einer Anklageerhebung oder einer Bestrafung abzusehen ist. 3. Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) lautet wie folgt: «Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art.