53 StGB (Wiedergutmachung) und Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat), die im Allgemeinen Teil des StGB unter dem Titel «Strafbefreiung» geregelt sind. § 1bis Abs. 2 lit. f der hier massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Solothurn sah vor, dass der Staatsanwalt und das urteilende Gericht von der Verfolgung und Beurteilung absehen können, wenn das Bundesrecht dies vorsieht, namentlich wenn nach Artikel 52 bis 55a StGB von einer Strafverfolgung, einer Anklageerhebung oder einer Bestrafung abzusehen ist. 3. Art.