Karl Hartmann: Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005, § 48 N 1). 2. In bestimmten Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, dies vor allem aus Gründen der Verhältnismässigkeit, sei dies im Hinblick auf den Beschuldigten oder den Verfahrensaufwand (Gerhard Fiolka / Christoph Riedo, a.a.O., Art. 8 StPO N 2 und 8). Sämtliche Möglichkeiten eines Strafverzichts sind nach heute geltendem Recht in Art. 8 StPO geregelt. Es sind dies gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO die Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) (fehlendes Strafbedürfnis), Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) und Art.