Das Legalitätsprinzip verwirklicht damit im strafrechtlichen Bereich auch gleichzeitig den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 8 Bundesverfassung [BV, SR 101]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Gewissheit, dass jeder Rechtsbrecher gleichermassen zur Rechenschaft gezogen wird, bildet eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen des Volkes in die Strafrechtspflege (Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann: Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005, § 48 N 1).