Das strafprozessuale Legalitätsprinzip rechtfertigt sich aus eminentem öffentlichem Interesse. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass eine begangene Tat der vom materiellen Recht geforderten Bestrafung zugeführt wird. Die Generalprävention wäre erheblich geschwächt, wenn nicht jeder Täter damit rechnen müsste, für seine Verfehlung zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Legalitätsprinzip verwirklicht damit im strafrechtlichen Bereich auch gleichzeitig den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 8 Bundesverfassung [BV, SR 101]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).