Art. 7 Abs. 1 StPO geht dabei grundsätzlich vom Legalitätsprinzip aus. Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder darauf hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Gerhard Fiolka / Christof Riedo in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 8 StPO N 1). Diese Grundsätze hatten auch unter der hier massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Solothurn Geltung (§ 1bis Abs. 2 StPO-SO). b) Das strafprozessuale Legalitätsprinzip rechtfertigt sich aus eminentem öffentlichem Interesse.