normiert gemäss der heute geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung den Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, das die Durchsetzung des materiellen Strafrechts als alleinige Aufgabe dem Staat und nicht Privaten zuweist (Peter Straub / Thomas Welter in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 2 StPO N 3). Art. 7 Abs. 1 StPO geht dabei grundsätzlich vom Legalitätsprinzip aus.