SOG 2012 Nr. 9 Art. 53 StGB. Voraussetzungen der Wiedergutmachung. Sachverhalt: Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Es gewährte den bedingten Strafvollzug. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch, sieht jedoch von einer Bestrafung ab. Aus den Erwägungen: 1.a) Art. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) normiert gemäss