{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2010-30_2012-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1366a4b8e1fc183e008cd1294c887ccf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2010.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:25", "Checksum": "1d6e9b6cf8e3b1b944c092833d0e09c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30\nRegeste:\nMehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern\n\n\nbb) Öffentliche Interessen an einer Strafverfolgung stehen bei Delikten im Zentrum, die sich nicht gegen Individualrechtsgüter richten. Vorliegend wurden solche Individualrechtsgüter verletzt (Schutz eines Kindes vor verfrühten sexuellen Erfahrungen, vgl. Stefan Trechsel: Praxiskommentar StGB, Zürich 1997, Art. 187 StGB N 1). Trotzdem darf das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bei Sexualdelikten gegenüber Kindern aus generalpräventiver Sicht nicht unterschätzt werden. Es ist in der Öffentlichkeit betreffend Delikte in diesem Bereich eine grosse Sensibilität und keinerlei Toleranz feststellbar. Entsprechend gewichtig ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung dieser Delikte und einer Bestrafung der entsprechenden Täter.\nFolgende Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer Verringerung des öffentlichen Strafbedürfnisses:\n- Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten erfolgten zwischen (…). Seit dem letzten Übergriff sind damit knapp 7½ Jahre vergangen. Das Strafverfahren wurde mehr als vier Jahre nach dem letzten Übergriff eingeleitet. Nach der Rechtsprechung wird durch einen langen Zeitablauf nach der Tat das öffentliche Strafbedürfnis reduziert (Bundesgerichtsentscheid 6B_346/2008).\n- Der Beschuldigte wird im Falle einer Anwendung von Art. 53 StGB nicht freigesprochen und das Verfahren wird nicht eingestellt, sondern es erfolgt ein Schuldspruch unter Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe. Von Seiten des Strafrechts erfolgt damit durchaus eine Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008).\n- Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verringert sich auch, weil eine konstruktive Reaktion des Täters auf das von ihm begangene Unrecht erfolgt ist (Entschuldigungsbriefe, Seelsorge-Gespräche).\n- Der Beschuldigte hat die Mehrzahl der sexuellen Übergriffe im Alter von unter 18 Jahren und damit als Jugendlicher begangen. Wären sämtliche Übergriffe vor dem (…) begangen worden und wäre damit das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt, hätte gemäss Art. 2 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) nicht eine Bestrafung des Täters, sondern dessen Schutz und Erziehung im Vordergrund gestanden. Da der Beschuldigte sowohl vor als auch nach Vollendung seines 18. Altersjahres Straftaten verübte, gelangen hinsichtlich der Strafen die Bestimmungen des StGB zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 9 Abs. 2 StGB). Trotzdem ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung des Beschuldigten die Tatsache, dass er die Mehrzahl der Straftaten als Jugendlicher beging und der Staat im Jugendstrafrecht nicht die Strafe als zentrales Sanktionsinstrument vorsieht, angemessen zu berücksichtigen.\n- Die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Strafanspruchs des Staats und damit des öffentlichen Interesses an einer Bestrafung des Beschuldigten teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2012 mit, dass von ihrer Seite keine Einwendungen gegen eine Anwendung von Art. 53 StGB bestehen. Unter den gegebenen Umständen sei ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten überhaupt nicht vorhanden.\ncc) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann deshalb die Voraussetzung eines geringen Interesses der Geschädigten und der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten bejaht werden.\n5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Wiedergutmachung haben sich erst im Gerichtsverfahren realisiert. Dem Gericht steht deshalb einzig die Möglichkeit offen, einen Schuldspruch auszusprechen und gleichzeitig auf das Ausfällen einer Strafe zu verzichten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008).\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2012 (STAPP.2010.30)"}