{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2010-30_2012-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1366a4b8e1fc183e008cd1294c887ccf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2010.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:25", "Checksum": "1d6e9b6cf8e3b1b944c092833d0e09c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30\nRegeste:\nMehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern\n\n\nDer Gerichtspräsident hat im Urteil vom 19. April 2010 die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs bejaht. Da das Urteil ausschliesslich vom Beschuldigten angefochten worden ist, gilt das Verbot der reformatio in peius. Es kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht zu Ungunsten des Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.\nDa jedoch die Geldstrafe unabhängig von den Strafvollzugsmodalitäten gegenüber der Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82), müssen die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs dennoch geprüft werden. Dabei kann ohne Weiteres vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; die ihm vorgehaltenen Delikte liegen weit zurück und er hat sich seit mehr als sieben Jahren keinerlei Verfehlungen mehr zuschulden lassen kommen. Der Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Aus seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse ergibt sich kein Hinweis, welcher auf eine ungünstige Prognose schliessen liesse. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind damit erfüllt.\nb) Der Täter muss Wiedergutmachung leisten, was in den meisten Fällen eine Schadensdeckung bzw. Schadenersatzzahlung bedeutet. Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, Schadenersatz zu leisten, sollen jedoch von der Strafbefreiung nicht ausgeschlossen sein. Es soll auch möglich sein, den Ausgleich des bewirkten Unrechts durch zumutbare Anstrengungen zu erbringen. Die Wiedergutmachung kann nicht nur durch materielle Leistungen, sondern auch in anderen Formen erbracht werden, z.B. durch\n- eine Entschuldigung\n- Versöhnungsgespräche\n- ein Geschenk\n- Leistungen an die Allgemeinheit (Bezahlung einer Geldsumme an eine wohltätige Institution)\n- Leistungen, die der geschädigten Person zu gute kommen\n(vgl. Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9).\nDie Geschädigten verzichten gemäss den mit dem Beschuldigten geschlossenen Vereinbarungen auf die Geltendmachung einer Genugtuung. Gemäss diesen Vereinbarungen sind den Geschädigten bis anhin auch keine Therapie- oder andere Kosten erwachsen. Ein materieller Schaden ist damit bis heute durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten nicht entstanden. Der Beschuldigte verpflichtete sich in den genannten Vereinbarungen, solche Kosten zu tragen, sofern sie in Zukunft entstehen sollten. Ebenso verpflichtete er sich, die der Geschädigten B. entstandenen Parteikosten des Strafverfahrens zu bezahlen.\nDa von Seiten der Geschädigten kein materieller oder immaterieller Schaden geltend gemacht wird, ist ein entsprechender Ausgleich durch den Beschuldigten nicht möglich. Trotzdem sind Bemühungen, das bewirkte Unrecht auszugleichen, ersichtlich:\n- Der Beschuldigte hat, nachdem die Geschädigten den Eltern von den Übergriffen erzählten, für seine Adoptivschwestern einen Entschuldigungsbrief verfasst.\n- Der Beschuldigte verhielt sich, als er von seiner Mutter mit den Vorhalten erstmals konfrontiert wurde, von allem Anfang an kooperativ. Er war sofort geständig und akzeptierte das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot ohne Weiteres. Dasselbe gilt für das Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte zu seinen Verfehlungen stand.\n- Der Beschuldigte besuchte zwischen November 2005 bis Sommer 2007 regelmässig Seelsorge- und Mentoring-Gespräche bei X. Dessen Kurzbericht kann entnommen werden, dass bei diesen Gesprächen Bereiche wie «Schuld und Vergebung», «Verantwortung» oder «Umgang mit Sensibilität» thematisiert wurden und der Beschuldigte sein Fehlverhalten bitterlich bedauert und Mühe gehabt habe, sich selber zu vergeben. Dr. med. Y., Facharzt Psychiatrie, bestätigte zudem eine einmalige Konsultation des Beschuldigten.\nDie Entschuldigung als Wiedergutmachung ist aus psychologischer Sicht nicht zu unterschätzen, ist sie doch für einen Geschädigten oftmals von grosser Bedeutung (Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9). Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschuldigten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen: Die Tatsache, dass er sowohl in der innerfamiliären Auseinandersetzung ab Herbst 2004 als auch im Strafverfahren ab Dezember 2008 die Vorhalte der Geschädigten nicht abstritt und auch das Hausverbot sofort akzeptierte, dürfte für die Geschädigten sehr wichtig gewesen sein, brachte der Beschuldigte mit diesem Verhalten doch zum Ausdruck, dass er sie ernst nahm und ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellte. Dem Beschuldigten kann deshalb zugestanden werden, die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Ausgleichung des von ihm bewirkten Unrechts unternommen und damit Wiedergutmachung geleistet zu haben.\nc) aa) Die Geschädigten haben mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse haben. In Ziff. 3 der Vereinbarungen wird der Wille der Adoptivschwestern zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte für seine Handlungen nicht verurteilt bzw. von einer Bestrafung abgesehen werden soll. Die Geschädigten brachten damit zum Ausdruck, an einer Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse zu haben. Vor Obergericht haben beide bestätigt, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen ihrem freien Willen entsprechen. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelcher Druck auf sie ausgeübt worden wäre."}