{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2010-30_2012-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1366a4b8e1fc183e008cd1294c887ccf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2010.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:25", "Checksum": "1d6e9b6cf8e3b1b944c092833d0e09c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.02.2012 STAPP.2010.30\nRegeste:\nMehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSOG 2012 Nr. 9\nArt. 53 StGB. Voraussetzungen der Wiedergutmachung.\nSachverhalt:\nDas erstinstanzliche Gericht sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Es gewährte den bedingten Strafvollzug. Die Strafkammer bestätigt den Schuldspruch, sieht jedoch von einer Bestrafung ab.\nAus den Erwägungen:\n1.a) Art. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) normiert gemäss der heute geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung den Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols, das die Durchsetzung des materiellen Strafrechts als alleinige Aufgabe dem Staat und nicht Privaten zuweist (Peter Straub / Thomas Welter in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 2 StPO N 3). Art. 7 Abs. 1 StPO geht dabei grundsätzlich vom Legalitätsprinzip aus. Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder darauf hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Gerhard Fiolka / Christof Riedo in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 8 StPO N 1). Diese Grundsätze hatten auch unter der hier massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Solothurn Geltung (§ 1bis Abs. 2 StPO-SO).\nb) Das strafprozessuale Legalitätsprinzip rechtfertigt sich aus eminentem öffentlichem Interesse. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass eine begangene Tat der vom materiellen Recht geforderten Bestrafung zugeführt wird. Die Generalprävention wäre erheblich geschwächt, wenn nicht jeder Täter damit rechnen müsste, für seine Verfehlung zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Legalitätsprinzip verwirklicht damit im strafrechtlichen Bereich auch gleichzeitig den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 8 Bundesverfassung [BV, SR 101]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Gewissheit, dass jeder Rechtsbrecher gleichermassen zur Rechenschaft gezogen wird, bildet eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen des Volkes in die Strafrechtspflege (Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann: Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005, § 48 N 1).\n2. In bestimmten Fällen kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, dies vor allem aus Gründen der Verhältnismässigkeit, sei dies im Hinblick auf den Beschuldigten oder den Verfahrensaufwand (Gerhard Fiolka / Christoph Riedo, a.a.O., Art. 8 StPO N 2 und 8). Sämtliche Möglichkeiten eines Strafverzichts sind nach heute geltendem Recht in Art. 8 StPO geregelt. Es sind dies gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO die Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) (fehlendes Strafbedürfnis), Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) und Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat), die im Allgemeinen Teil des StGB unter dem Titel «Strafbefreiung» geregelt sind. § 1bis Abs. 2 lit. f der hier massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Solothurn sah vor, dass der Staatsanwalt und das urteilende Gericht von der Verfolgung und Beurteilung absehen können, wenn das Bundesrecht dies vorsieht, namentlich wenn nach Artikel 52 bis 55a StGB von einer Strafverfolgung, einer Anklageerhebung oder einer Bestrafung abzusehen ist.\n3. Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) lautet wie folgt:\n«Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn\ndie Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind;\ndas Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.»\nArt. 53 StGB befasst sich mit der Wiedergutmachung. Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters. Es soll ein Verhalten des Täters nach der Tat honoriert werden (Franz Riklin in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, Art. 53 StGB N 4). Art. 53 StGB soll an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appellieren; die Norm soll ihm das Unrecht der Tat vor Augen führen und ihn zu einer aktiven sozialen Leistung motivieren. Der Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung dient in erster Linie dem Geschädigten, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters liegt (Franz Riklin, a.a.O.).\n4. Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 53 StGB ergibt Folgendes:\na) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B.214/2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Bundesgerichtsentscheid 6B.103/2007)."}