In der Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein einfacher Diebstahl, vorgeworfen. Da lediglich dieser Vorhalt den Prozessgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, kann B. auch nur von diesem freigesprochen werden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. September 2009 (STAPP.2009.4)