Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten als solche. 6. Zugunsten von B. ist davon auszugehen, dass dieser bereits im Zeitpunkt der Wegnahme die Karten an Z. zurückgeben wollte. Somit bestand bei diesem im Moment der Wegnahme keine Aneignungsabsicht. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt und B. ist vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen. Der vorinstanzliche Richter verurteilte B. wegen mehrfachem Diebstahl. Mit dem vorliegenden Urteil fällt dieser Schuldspruch dahin. In der Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein einfacher Diebstahl, vorgeworfen.