Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross. Da bei der Bankkarte deren wirtschaftlicher Wert massgebend sei, habe sich B. um diesen bereichert, also um Fr. 5'200.00. Auch bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz von einem Taterfolg in der Höhe von Fr. 5'200.00 aus. Zusammenfassend ist bezüglich der Wegnahme von Bank- und Identitätskarte am 29. Juni 2007 – und nur diese Wegnahme ist angeklagt – für die Bestimmung des Wertes bzw. des Gegenstandes der Aneignung auf die Substanztheorie abzustellen. Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten als solche.