(...) Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche ausführt, dass bei der Wegnahme der Bankkarte der wirtschaftliche Wert, also das gesamte Kontoguthaben von Fr. 23'847.20, welches die Karte verberge, massgebend sei. B. habe aber nur einen Teilbetrag von Fr. 5'200.00 abgehoben und sich auch nur diesen angeeignet. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB falle somit ausser Betracht, denn sowohl der Erfolg als auch die Absicht von B. bei der Entwendung hätten den Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 überstiegen. Auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil liege vor: Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross.