Aber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen. Der Diebstahl ist mit der Wegnahme der Sache vollendet (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 139). Von welchem Deliktsbetrag und von welchem Vorsatz wäre dann auszugehen? Vom Wert des gesamten Kontoguthabens, den der Täter bei der Wegnahme meist gar nicht kennt, oder vom Betrag der späteren Abhebungen?