In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben abgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Anwendung der Sachwerttheorie beim vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des Diebstahls als Aneignungsdelikt unzulässigerweise ausdehnen und damit gegen Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verstossen würde. Allfällige Lücken der Strafbarkeit müssen hingenommen werden. Aber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen.