Zum Erlangen des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen. Auch die Vollendung eines Betrugs wäre denkbar, wenn der Beschuldigte dem auf der Identitätskarte abgebildeten Berechtigten stark ähnlich sieht und er dessen Unterschrift gut imitiert. Gerade in letztgenanntem Fall aber würde sich bei Anwendung der Sachwerttheorie die Frage nach der Konkurrenz zwischen dem Diebstahl und dem nachfolgenden Betrug hinsichtlich des genau gleichen Vermögenswertes stellen: In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben abgestellt.