Auch mit der Kenntnis der Kontonummer allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können. Im vorliegenden Fall darf somit hinsichtlich der Bankkarte im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben abgestellt werden. Zum Erlangen des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen.