Mehr wird damit nicht bewiesen. Die Karte fungiert nicht als Träger des eigentlichen Gebrauchswertes. Die Bank darf gegen Vorlage der Bankkarte nur Auszahlungen tätigen, wenn sie sich über die Identität des Ansprechers vergewissert hat. Die Karte bringt letztlich dem Besitzer nicht mehr als die Kenntnis der Kontonummer. Auch mit der Kenntnis der Kontonummer allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können.