Der vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der Entwendung eines Sparheftes vergleichen: Ein (Namen-)Sparheft ist zwar kein Wertpapier, aber eine Beweisurkunde und ein hinkendes Legitimationspapier, das die Bank berechtigt, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen. Die Bank nimmt solche Auszahlungen in der Regel auch auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vor (BGE 72 IV 118 E. 1; 116 IV 23 E. 2c; ZR 1946 Nr. 171). Die Bankkarte dient hingegen nur der Bekanntgabe, dass die auf der Karte vermerkte Person am ebenfalls auf der Karte vermerkten Bankkonto berechtigt ist. Mehr wird damit nicht bewiesen.