Aus den Erwägungen: 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anwendung der Sachwerttheorie wegen mehrfachen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5'200.00 für schuldig erkannt. Eine Bankkarte nennt neben dem Namen der Bank und der Kontonummer den Namen des Kontoinhabers. Sie weist damit die darauf genannte Person als Berechtigte am entsprechenden Bankkonto aus. Bei der Vorlage der Bankkarte muss sich der Ansprecher am Schalter für eine Barauszahlung identifizieren, sofern er dem Schalterangestellten nicht persönlich bekannt ist. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der Entwendung eines Sparheftes vergleichen: