Der Beschuldigte appellierte gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und versuchtem Betrug. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten mangels Aneignungsabsicht hinsichtlich der Bank- und Identitätskarte vom Vorhalt des Diebstahls frei. Da sich der Beschuldigte die Bank- und Identitätskarte nicht angeeignet hat, fällt im Appellationsverfahren auch ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung ausser Betracht. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten ebenfalls frei vom Vorhalt des versuchten Betruges. Aus den Erwägungen: