SOG 2009 Nr. 8 Art. 139 StGB. Bei der Wegnahme einer Bankkarte ist im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben, sondern allein auf die Karte als solche abzustellen. Sachverhalt: Im Sommer 2007 entwendete der Beschuldigte B. seinem Zimmerkollegen Z. eine Bankkarte der Raiffeisenbank, lautend auf Z. sowie die Identitätskarte aus dessen Portemonnaie. Er begab sich damit nach Solothurn und hob bei der Raiffeisenbank am Kronenstutz Fr. 200.00 ab. Dabei wies er sich mit der Identitätskarte von Z. aus und unterzeichnete auch den Empfangsschein mit dessen Namen.