{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2009-4_2009-09-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105994&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "56b3c58dff5a59387aca570f7eb96d65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "cc2391aeb196795522dcfda718509a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4\nRegeste:\nmehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung\n\n\nAber es würden sich bei Anwendung der Sachwerttheorie auch andere, kaum lösbare Fragen nach dem Deliktsbetrag, dessen Bestimmung für die Abgrenzung zwischen dem einfachen und dem geringfügigen Diebstahl notwendig ist, und dem entsprechenden Vorsatz des Täters stellen. Der Diebstahl ist mit der Wegnahme der Sache vollendet (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 139). Von welchem Deliktsbetrag und von welchem Vorsatz wäre dann auszugehen? Vom Wert des gesamten Kontoguthabens, den der Täter bei der Wegnahme meist gar nicht kennt, oder vom Betrag der späteren Abhebungen? Was passiert mit dem Täter, der die Karte entwendet, ohne sich über einen allfälligen Einsatz schon entschieden zu haben? Ist der Täter, der später nur Fr. 200.00 von einem Kontoguthaben von Fr. 2'000.00 abhebt, wegen einfachem oder geringfügigem Diebstahl zu verurteilen? (...) Gleiches gilt für die Vorinstanz, welche ausführt, dass bei der Wegnahme der Bankkarte der wirtschaftliche Wert, also das gesamte Kontoguthaben von Fr. 23'847.20, welches die Karte verberge, massgebend sei. B. habe aber nur einen Teilbetrag von Fr. 5'200.00 abgehoben und sich auch nur diesen angeeignet. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB falle somit ausser Betracht, denn sowohl der Erfolg als auch die Absicht von B. bei der Entwendung hätten den Grenzwert der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 überstiegen. Auch die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung um einen wirtschaftlichen Vorteil liege vor: Der Wert einer Bankkarte und einer Identitätskarte sei zwar nicht sehr gross. Da bei der Bankkarte deren wirtschaftlicher Wert massgebend sei, habe sich B. um diesen bereichert, also um Fr. 5'200.00. Auch bei der Strafzumessung ging die Vorinstanz von einem Taterfolg in der Höhe von Fr. 5'200.00 aus.\nZusammenfassend ist bezüglich der Wegnahme von Bank- und Identitätskarte am 29. Juni 2007 – und nur diese Wegnahme ist angeklagt – für die Bestimmung des Wertes bzw. des Gegenstandes der Aneignung auf die Substanztheorie abzustellen. Von der Wegnahme erfasst sind somit nur die Karten als solche.\n6. Zugunsten von B. ist davon auszugehen, dass dieser bereits im Zeitpunkt der Wegnahme die Karten an Z. zurückgeben wollte. Somit bestand bei diesem im Moment der Wegnahme keine Aneignungsabsicht. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt und B. ist vom entsprechenden Vorhalt freizusprechen.\nDer vorinstanzliche Richter verurteilte B. wegen mehrfachem Diebstahl. Mit dem vorliegenden Urteil fällt dieser Schuldspruch dahin. In der Anklageschrift wird B. nur die Wegnahme vom 29. Juni 2007, und somit ein einfacher Diebstahl, vorgeworfen. Da lediglich dieser Vorhalt den Prozessgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, kann B. auch nur von diesem freigesprochen werden.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 21. September 2009 (STAPP.2009.4)"}