{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2009-4_2009-09-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=105994&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "56b3c58dff5a59387aca570f7eb96d65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2009.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:43", "Checksum": "cc2391aeb196795522dcfda718509a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 21.09.2009 STAPP.2009.4\nRegeste:\nmehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung\n\nSOG 2009 Nr. 8\nArt. 139 StGB. Bei der Wegnahme einer Bankkarte ist im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben, sondern allein auf die Karte als solche abzustellen.\nSachverhalt:\nIm Sommer 2007 entwendete der Beschuldigte B. seinem Zimmerkollegen Z. eine Bankkarte der Raiffeisenbank, lautend auf Z. sowie die Identitätskarte aus dessen Portemonnaie. Er begab sich damit nach Solothurn und hob bei der Raiffeisenbank am Kronenstutz Fr. 200.00 ab. Dabei wies er sich mit der Identitätskarte von Z. aus und unterzeichnete auch den Empfangsschein mit dessen Namen. Eine Woche später hob der Beschuldigte Fr. 300.00 am selben Ort ab. Kurz nach der zweiten Bargeldabhebung legte der Beschuldigte die beiden Karten zurück ins Portemonnaie von Z. Einige Zeit später entwendete er die beiden Karten erneut aus dem Portemonnaie von Z. und hob damit mehrfach in Solothurn Bargeld ab. Nachgewiesen sind die folgenden unrechtmässigen Bezüge des Beschuldigten, alle erfolgt bei der Raiffeisenbank Solothurn: Fr. 200.00 am 29. Juni 2007, Fr. 300.00 am 6. Juli 2007, Fr. 400.00 am 12. Oktober 2007, Fr. 300.00 am 15. Oktober 2007 und Fr. 4'000.00 am 17. Oktober 2007. Zu Beginn der unrechtmässigen Bezüge lag der Saldo des Bankkontos bei Fr. 23'847.20, nach der letzten Abhebung bei Fr. 16'029.30; inklusive zwischenzeitlich erfolgter Gutschriften.\nDie Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten rechtskräftig wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Der Beschuldigte appellierte gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und versuchtem Betrug. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten mangels Aneignungsabsicht hinsichtlich der Bank- und Identitätskarte vom Vorhalt des Diebstahls frei. Da sich der Beschuldigte die Bank- und Identitätskarte nicht angeeignet hat, fällt im Appellationsverfahren auch ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung ausser Betracht. Die Strafkammer des Obergerichts spricht den Beschuldigten ebenfalls frei vom Vorhalt des versuchten Betruges.\nAus den Erwägungen:\n5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Anwendung der Sachwerttheorie wegen mehrfachen Diebstahls mit einem Deliktsbetrag von Fr. 5'200.00 für schuldig erkannt.\nEine Bankkarte nennt neben dem Namen der Bank und der Kontonummer den Namen des Kontoinhabers. Sie weist damit die darauf genannte Person als Berechtigte am entsprechenden Bankkonto aus. Bei der Vorlage der Bankkarte muss sich der Ansprecher am Schalter für eine Barauszahlung identifizieren, sofern er dem Schalterangestellten nicht persönlich bekannt ist.\nDer vorliegende Sachverhalt lässt sich somit nicht mit der Entwendung eines Sparheftes vergleichen: Ein (Namen-)Sparheft ist zwar kein Wertpapier, aber eine Beweisurkunde und ein hinkendes Legitimationspapier, das die Bank berechtigt, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen. Die Bank nimmt solche Auszahlungen in der Regel auch auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vor (BGE 72 IV 118 E. 1; 116 IV 23 E. 2c; ZR 1946 Nr. 171). Die Bankkarte dient hingegen nur der Bekanntgabe, dass die auf der Karte vermerkte Person am ebenfalls auf der Karte vermerkten Bankkonto berechtigt ist. Mehr wird damit nicht bewiesen. Die Karte fungiert nicht als Träger des eigentlichen Gebrauchswertes. Die Bank darf gegen Vorlage der Bankkarte nur Auszahlungen tätigen, wenn sie sich über die Identität des Ansprechers vergewissert hat. Die Karte bringt letztlich dem Besitzer nicht mehr als die Kenntnis der Kontonummer. Auch mit der Kenntnis der Kontonummer allein und ausgestattet mit dem Identitätsausweis des Kontoberechtigten hätte der Beschuldigte bei der Raiffeisenbank Solothurn vorsprechen und eine Barauszahlung ab «seinem» Konto verlangen können.\nIm vorliegenden Fall darf somit hinsichtlich der Bankkarte im Hinblick auf die Fragen der Aneignung und Wertbestimmung nicht – der Sachwerttheorie folgend – auf das Kontoguthaben abgestellt werden. Zum Erlangen des Geldes musste sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung durch quittieren mit dem falschen Namen und zumindest betrugsähnlicher Machenschaften bedienen. Auch die Vollendung eines Betrugs wäre denkbar, wenn der Beschuldigte dem auf der Identitätskarte abgebildeten Berechtigten stark ähnlich sieht und er dessen Unterschrift gut imitiert. Gerade in letztgenanntem Fall aber würde sich bei Anwendung der Sachwerttheorie die Frage nach der Konkurrenz zwischen dem Diebstahl und dem nachfolgenden Betrug hinsichtlich des genau gleichen Vermögenswertes stellen: In beiden Fällen würde auf das bezogene Kontoguthaben abgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Anwendung der Sachwerttheorie beim vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des Diebstahls als Aneignungsdelikt unzulässigerweise ausdehnen und damit gegen Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verstossen würde. Allfällige Lücken der Strafbarkeit müssen hingenommen werden."}