Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten mit einem monatlichen Einkommen von nur gerade Fr. 404.-- ist vorliegend mit einer minimalen Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- Rechnung zu tragen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2008 (STAPP.2007.43)