42 Abs. 1 StGB). Im Übrigen würde sie im vorliegenden Fall wegen des Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht fallen, gilt doch die Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als strengere Sanktion. Die gemeinnützige Arbeit scheidet aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten ebenfalls aus: Er befand sich schon seit längerer Zeit in keinem Arbeitsprozess mehr und er sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.