Der Beschuldigte gab zudem vor Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr zu beziehen. Da er auch keine Fürsorgeleistungen durch die Gemeinde erhalte und seine Ehefrau die Heimarbeit aufgegeben habe, beschränke sich sein Einkommen auf die SUVA-Rente von monatlich Fr. 404.--. Trotz dieses äusserst geringen Einkommens ist an der Geldstrafe als Sanktionsart aus folgenden Gründen festzuhalten: Eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach der neurechtlichen Konzeption in jedem Fall ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB).