Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'700.-- ausgegangen. Auf diesen Betrag kann jedoch nicht mehr abgestellt werden, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zwischenzeitlich wie folgt verändert haben: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschuldigte keinen Anspruch mehr auf Krankentaggelder und die Zusprache einer Invalidenrente wurde abgelehnt. Der Beschuldigte gab zudem vor Obergericht zu Protokoll, zwischenzeitlich auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr zu beziehen.