Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend ist der Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 50 und 97 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz war von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'700.-- ausgegangen.