In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.--) abzurunden. Sachverhalt: Der Beschuldigte schlug den körperlich unterlegenen X. ohne aktuellen Anlass und völlig überraschend mit der Faust ins Gesicht. X. ging zu Boden und erlitt Prellungen an der linken Wange und auf der linken Nasenseite sowie einen psychischen Schock. Die Strafkammer spricht den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und setzt die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 10.-- fest. Aus den Erwägungen: IV/3. Die konkrete Tagessatzhöhe bestimmt sich gemäss Art.