Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt. Den von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) empfohlenen Mindestansatz von Fr. 30.-- für Massendelikte erachtet das Obergericht nicht für massgebend, weil sich ein solcher Tagessatz bei vielen Tätern in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch erweisen kann. Nach der obergerichtlichen Praxis, die mit Urteil vom 10./18. Januar 2007 (STAPP.2005.52) begründet wurde, beträgt der minimale Tagessatz Fr. 10.--. In sämtlichen weiteren Fällen ist der errechnete Betrag auf die nächst tiefere Dezimalzahl (bis Fr. 3'000.--) abzurunden.