SOG 2008 Nr. 9 Art. 34 Abs. 2 StGB. Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe. Minimale Höhe des Tagessatzes. Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf den „Zeitpunkt des Urteils“ abzustellen. Damit ist das Urteil jener Instanz gemeint, vor der neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ein Tagessatzminimum ist gesetzlich nicht festgelegt.