Das Obergericht hat X am 9. April 2008 wegen schwerer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass diese Strafe auch unter Berücksichtigung der anzuordnenden Rückversetzung in den Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen nicht höher ausgefallen wäre. Es bleibt daher auch unter Einbezug der Rückversetzung bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe von 13 Monaten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 2009 (STAPP.2007.3)