(…) Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückversetzung sind demnach nicht gegeben, weshalb diese anzuordnen ist. 9. Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Das Obergericht hat X am 9. April 2008 wegen schwerer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis verurteilt.