Andere Delikte hatte er bereits vorher (ab. 27. Oktober 2005) begangen. Obwohl seit Mitte 2006 keine neuen Straftaten mehr bekannt geworden sind, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 StGB), zumal auch seine berufliche Situation noch kaum stabilisiert erscheint. (…) Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückversetzung sind demnach nicht gegeben, weshalb diese anzuordnen ist.