Bereits am 20. Dezember 2005 erfolgte einer erneute Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Juli 2005. Ab Dezember 2005 beging X. die vom Obergericht am 9. April 2008 beurteilten Delikte, darunter namentlich erneut gewerbsmässigen Diebstahl, begangen zwischen dem 15. Januar und dem 18. April 2006. X. hat somit schwergewichtig (gewerbsmässiger Diebstahl und Sachbeschädigungen) wenige Wochen nach Zustellung der Verfügung betr. die bedingte Entlassung mit Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr erneut delinquiert, dies nach dem bekannten Muster (Autoaufbrüche). Andere Delikte hatte er bereits vorher (ab.