Das Urteil vom 9. April 2008 ist somit um den entsprechenden Entscheid zu ergänzen. 8. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). X. wurde am 13. Juni 2005 wegen einer Diebstahlsserie verurteilt. Bereits am 20. Dezember 2005 erfolgte einer erneute Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Juli