Damit ist von einem Entscheid über das Vollzugsregime im Sinne von Art. 388 Abs. 3 StGB auszugehen, womit über die Rückversetzung neurechtlich durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht zu befinden ist (Art. 89 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hätte somit bei Anwendung des neuen Rechts das Obergericht am 9. April 2008 über die Frage der Rückversetzung in den Strafvollzug entscheiden müssen, da die zu beurteilenden Delikte massgeblich in der mit Verfügung vom 10. November 2005 angesetzten einjährigen Probezeit begangen worden waren. Das Urteil vom 9. April 2008 ist somit um den entsprechenden Entscheid zu ergänzen.