Die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei daher, was ohnehin sachgerecht sei, nach neuem Recht zu beurteilen. Stefan Trechsel (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008) verweist in N 17 zu Art. 86 StGB auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (zur Frage einer Gesamtstrafenbildung siehe auch Markus Hug in: Andreas Donatsch [Hrsg.]: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Art. 89 Abs. 6 StGB). Damit ist von einem Entscheid über das Vollzugsregime im Sinne von Art. 388 Abs. 3 StGB auszugehen, womit über die Rückversetzung neurechtlich durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht zu befinden ist (Art.