AS 2006 S. 3459), wo für den Bereich des Strafvollzugs die neurechtlichen Bestimmungen aufgeführt würden, welche auch auf Täter anwendbar seien, die nach altem Recht verurteilt worden seien, fehle zwar Art. 86 StGB. Nach der Botschaft des Bundesrates zu dieser Gesetzesänderung würden die Bestimmungen über die bedingte Entlassung indessen ausdrücklich unter den Begriff des Vollzugsregimes fallen (BBl 1999 S. 2183), weshalb anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber Art. 86 StGB in Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen versehentlich nicht aufgeführt habe. Die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei daher, was ohnehin sachgerecht sei, nach neuem Recht zu beurteilen.