Letzteres wurde vom Bundesgericht in BGE 133 IV 201 E. 2.1 bestätigt: Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB seien die Bestimmungen des neuen Rechts – hier Art. 86 StGB – über das Vollzugsregime auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden seien. In Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (BBl 1999 S. 1979; AS 2006 S. 3459), wo für den Bereich des Strafvollzugs die neurechtlichen Bestimmungen aufgeführt würden, welche auch auf Täter anwendbar seien, die nach altem Recht verurteilt worden seien, fehle zwar Art. 86 StGB.