Das neue Recht wäre diesfalls nicht lex mitior. Man habe Mühe zu glauben, dass solche Konsequenzen dem wahren Willen des Gesetzgebers entsprechen würden, nachdem auch der Widerruf des bedingten Strafvollzugs einheitlich dem neuen Recht unterstellt werde. Zudem sei nochmals darauf zu verweisen, dass der gleiche Gesetzgeber in Art. 388 Abs. 3 StGB die Bestimmungen des Vollzugsregimes von Strafen und Massnahmen dem neuen Recht unterstellt habe und gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Vollzugsregime auch die bedingte Entlassung zähle. Letzteres wurde vom Bundesgericht in BGE 133 IV 201 E. 2.1 bestätigt: Gemäss Art.